Feuerungsverordnung FeuV
Die Feuererungsverordnung regelt, unter welchen Bedingungen raumluftabhängige Feuerstätten gemeinsam mit luftabsaugenden Anlagen betrieben werden dürfen.
Worum geht es?
Wenn eine Dunstabzugshaube, ein Badlüfter oder eine andere Abluftanlage Luft aus dem Gebäude absaugt, kann Unterdruck entstehen. Befindet sich gleichzeitig eine raumluftabhängige Feuerstätte im selben Wohnbereich, können Abgase oder Kohlenmonoxid in den Raum zurückgesaugt werden.
Auszug aus § 4 Abs. 2 FeuVO – Aufstellung von Feuerstätten
Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen in Räumen, Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe, aus denen Luft mit Hilfe von Ventilatoren [...] abgesaugt wird, nur aufgestellt werden, wenn ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der luftabsaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen verhindert wird, oder die Abgasführung durch besondere Sicherheitseinrichtungen überwacht wird, oder durch Bauart oder Bemessung sichergestellt ist, dass kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann.
Was bedeutet das in der Praxis?
Eine Abluftanlage darf zusammen mit einer raumluftabhängigen Feuerstätte nur dann betrieben werden, wenn eine geeignete Sicherheitslösung vorhanden ist. Das kann zum Beispiel eine geprüfte Abluftsteuerung, ein Fensterkontaktschalter, eine Temperaturüberwachung oder ein Differenzdrucksystem sein.
Wichtig: Die Beurteilung der konkreten Einbausituation erfolgt durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger.
Weiterführende Informationen
- Feuerungsverordnung der Bundesländer
- DIBt-Zulassung
- DIN EN 60730
- Ansprechpartner: Bezirksschornsteinfeger