Wissenswertes zum Thema Schankanlagen

Schankanlage – mit Sicherheit entspannter
Verwendung von Getränkeschankanlagen nach DGUV-Regel 110-007 (Auszug)
Getränkeschankanlagen sind Anlagen, aus denen – mit oder ohne Betriebsüberdruck – Getränke zum Endverbrauch ausgeschenkt werden, z. B. Bier, Wein, weinhaltige Heißgetränke, alkoholfreie Erfrischungsgetränke, Wasser, Smoothies und Spirituosen.
Für einen ausreichenden Personenschutz sind Gaswarnanlagen nach DIN 6653-2 „Getränkeschankanlagen – Ausrüstungsteile – Teil 2: Anforderungen an das Betriebsverhalten und Prüfverfahren von Kohlenstoffdioxid-Warnanlagen“ einzusetzen.
Gaswarnanlagen müssen mit mindestens zwei Alarmschwellen ausgerüstet sein: Der Voralarm wird bei einer Kohlenstoffdioxid-Konzentration ab 1,5 Vol.-% ausgelöst, der Hauptalarm bei 3 Vol.-% und mehr. Vor- und Hauptalarm müssen sich optisch und akustisch voneinander unterscheiden.
Damit austretendes Gas rechtzeitig und sicher erfasst wird, sind insbesondere folgende Anforderungen zu erfüllen:
- Die Messorte sind so zu wählen, dass die austretenden Gase rechtzeitig und sicher erfasst werden.
- Die Sensoren sind vorzugsweise ca. 30 cm über dem Fußboden anzubringen. Bei Gefahr der Beschädigung ist eine Schutzvorrichtung (z. B. Schutzbügel) vorzusehen.
- Die Alarm- und Störungsmeldung muss außerhalb des gefährdeten Bereichs wahrnehmbar sein (z. B. im oberen Bereich der Kellertreppe in Augenhöhe).
- Zusätzlich muss die Alarmierung auch im Gefahrenbereich (z. B. im begehbaren Kühlraum) wahrnehmbar sein.
- Für alle Zugänge zum gefährdeten Bereich ist der Alarmfall durch eine optische und akustische Meldeeinheit (z. B. Warnleuchte/Hupe) anzuzeigen.
Beim Hauptalarm darf keine Person ohne umluftunabhängigen Atemschutz den gefährdeten Bereich betreten.
Quelle: DGUV-Regel 110-007 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung